Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kraiss GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt).
2. Allgemeines
2.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkaufs‑, Liefer- und Dienstleistungsgeschäfte des Auftragnehmers gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen jeweils im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.3 Für alle Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt mit Ausnahme von §§ 10 bis 17 dieser Bedingungen, welche zusätzlich gelten, ausschließlich die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber kann auf Verlangen erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt werden.
2.4 Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
3. Auftragsbestätigung
3.1 Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei individuellen nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Auftrags.
3.2 Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3.3 Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind zudem immer schriftlich niederzulegen.
3.4 Unklarheiten der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Kostenvoranschlag
4.1 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kostenpflichtig.
4.2 Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber gefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig.
4.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag und die für etwaige Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
5. Abnahme und Gefahrübergang
5.1 Bei Lieferung ab Werk bzw. Versendungskauf geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug ist.
5.2 Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert werden.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ist Abholung durch den Auftraggeber vereinbart, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige über.
6. Versand- und Lieferbedingungen
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Ware beim Auftragnehmer abzuholen. Die Vertragsparteien können auch die Lieferung der Ware vereinbaren. In diesem Fall erfolgt die Lieferung der Ware regelmäßig auf dem Versandwege, wobei Versandweg und Versandmittel der Wahl des Auftragnehmers überlassen sind.
6.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Auftraggeber zu machenden Angaben sowie ggf. nach Eingang einer entsprechenden Vorauszahlung. bzw. Anzahlung.
6.3 Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten, Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung als auch beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse. Die Lieferfrist verlängert sich zumindest entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die unvorhergesehenen Hindernisse sind auch dann nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von den Hindernissen bzw. der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Überschreitung einer Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug des Auftragnehmers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.6 Teillieferungen sind innerhalb der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
6.7 Der Auftragnehmer kann die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers werden insbesondere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz‑, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckprozesse, Hingabe ungedeckter Schecks, falsche Angaben des Auftraggebers über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunftsdateien. Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
6.8 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die vereinbarte Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
7.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
7.3 Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweils aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7.4 Eine eventuell angebrachte Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht die Zahlung zurückzubehalten oder zu kürzen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, kann dieses nur mit Gegenansprüchen aus demselben Vertrag ausgeübt werden.
7.5 Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
8. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies setzt folgendes voraus:
8.1 Die Ware muss sofort beim Eintreffen auf Transportschäden überprüft werden und etwaige Transportschäden sofort direkt gegenüber dem Anlieferer angezeigt und schriftlich dokumentiert werden. Des Weiteren müssen die Transportschäden spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Warenerhalt schriftlich geltend gemacht und auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer weiteren Frist von fünf Kalendertagen nach Warenerhalt an diesen zurückgesandt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8.2 Die Rüge offensichtlicher Mängel muss spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich geltend gemacht wird. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
8.3 Geringfügige Abweichungen von Qualität, Menge, Farbe und Ausführungen stellen keine Mängel dar. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % können nicht beanstandet werden und gelten daher als genehmigt.
8.4 Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
8.5 Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde. Das Rücktrittsrecht ist bei geringfügiger Vertragsabweichung (geringfügigen Mängeln) gänzlich ausgeschlossen.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr (12 Monate) ab Ablieferung der Ware, es sei denn bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um ein Bauwerk oder eine Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In den Fällen des § 9.1 gilt die kurze Verjährungsfrist nicht, sondern es bleibt bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
8.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8.8 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Lagerung und nicht pfleglicher Umgang sowie insbesondere unsachgemäße Nachbesserung durch den Auftraggeber oder Dritte, führen – soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat – zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
8.9 Ist die Montage durch den Auftragnehmer vorzunehmen, hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen. Die Räume müssen ausreichend beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen. Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasser müssen kostenfrei vorhanden sein. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch den Auftragnehmer termingerecht zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird die Montage unterbrechen bzw. einstellen, wenn Firmen zeitgleich beschäftigt sind und diese den Auftragnehmer in der Ausübung der Montagetätigkeiten behindern.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer bzw. einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Auftragnehmer eine Beschaffenheit der Leistung garantiert hat, nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet. Der Haftungssauschluss gilt ebenfalls nicht, soweit der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. In dem Fall des Satzes 3 beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für den Auftragnehmer aufgrund der beim Vertragsschluss bekannten und erkennbaren Umständen als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war, insbesondere aber nicht auf mittelbare Schäden.
9.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren gemäß der Regelung in § 8.6, sonstige Ansprüche nach § 14. Die oben aufgeführten Einschränkungen gelten entsprechend; in diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
10. Vergütung
10.1 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer hat das Recht, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Zahlungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, die Preiseanzupassen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
b) und/oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
10.2 Die Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Porto, Fracht, Verpackungen usw. werden separat verrechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Deren jeweilige Höhe wird gesondert angeführt.
10.3 Im Fall grenzüberschreitender Lieferungen können im Einzelfall weitere Steuern (z. B. im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und / oder Abgaben (z.B. Zölle) vom Auftraggeber zu zahlen sein.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Gegenstände pfleglich zu behandeln; für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden.
11.3 Der Auftraggeber darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht nur unverzüglich davon zu benachrichtigen, sondern ihm auch alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte und Dritte sind auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel an der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
11.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
11.6 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
11.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
12. Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt oder der Auftragnehmer wegen eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes (insbesondere wegen Zahlungsverzuges) von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.
13. Unterlagen
13.1 Alle Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur zum eigenen Gebrauch des Produktes verwendet werden.
13.2 Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen ausdrücklich vor; sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
13.3 Durch Nutzung oder Weitergabe zum Zwecke der unzulässigen wirtschaftlichen Verwertung erlangt der Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber.
13.4 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sicher der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftragnehmer zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
13.5 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftraggebers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
14. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – außer nach § 9.2 – verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht.
15.2 Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Firma, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.
16.2 Die Bestimmungen des CISG (=Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Urach. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.