Zusam­men­fas­sung der Allge­mei­nen Geschäftsbedingungen

1. Ausschließ­li­che Geltung dieser Allge­mei­nen Geschäftsbedingungen 

Es gelten ausschließ­lich die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Kraiss GmbH (nachfol­gend Auftrag­neh­mer genannt).

2. Allge­mei­nes

2.1 Die nachfol­gen­den Bedin­gun­gen gelten für alle Verkaufs‑, Liefer- und Dienst­leis­tungs­ge­schäfte des Auftrag­neh­mers gegenüber einem Unter­neh­mer, einer juris­ti­schen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffent­lich­recht­li­chen Sonder­ver­mö­gen jeweils im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2.2 Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schrift­lich zugestimmt.

2.3 Für alle Bauleis­tun­gen (Bautisch­ler­ar­bei­ten und Innen­aus­bau) einschließ­lich Montage gilt mit Ausnahme von §§ 10 bis 17 dieser Bedin­gun­gen, welche zusätz­lich gelten, ausschließ­lich die VOB (Verdin­gungs­ord­nung für Bauleis­tun­gen), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertrags­ab­schluss gültigen Fassung. Dem Auftrag­ge­ber kann auf Verlangen erfor­der­li­chen­falls die VOB, Teil B, ausge­hän­digt werden.

2.4 Bei Leistun­gen an öffent­li­che Auftrag­ge­ber, bei denen die „Verdin­gungs­ord­nung für Leistun­gen – ausge­nom­men Bauleis­tun­gen“ (VOL), Teil B, seitens des Auftrag­ge­bers zwingend anzuwen­den ist, gilt diese in der bei Vertrags­schluss gültigen Fassung.

   

3. Auftrags­be­stä­ti­gung

3.1 Bis zur schrift­li­chen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freiblei­bend. Abwei­chende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schrift­form­erfor­der­nis entfällt bei indivi­du­el­len nachträg­li­chen Änderun­gen und Ergän­zun­gen des Auftrags.

3.2 Der Auftrag­neh­mer übernimmt kein Beschaf­fungs­ri­siko. Der Vertrags­ab­schluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch Zulie­fe­rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­fe­rung nicht von dem Auftrag­neh­mer zu vertreten ist, insbe­son­dere bei Abschluss eines kongru­en­ten Deckungs­ge­schäf­tes mit Zulie­fe­rer. Der Auftrag­ge­ber wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leistung unver­züg­lich infor­miert. Die Gegen­leis­tung wird unver­züg­lich zurückerstattet.

3.3 Mitar­bei­ter des Auftrag­neh­mers sind nicht befugt, Verein­ba­run­gen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von diesen Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abweichen. Sämtliche Verein­ba­run­gen zwischen dem Auftrag­neh­mer und dem Auftrag­ge­ber, insbe­son­dere Neben­ab­re­den und Vertrags­än­de­run­gen, sind zudem immer schrift­lich niederzulegen.

3.4 Unklar­hei­ten der Auftrags­er­tei­lung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Kosten­vor­anschlag

4.1 Die Erstel­lung eines Kosten­vor­anschla­ges ist kostenpflichtig.

4.2 Vorar­bei­ten, wie die Erstel­lung von Leistungs­ver­zeich­nis­sen, Projek­tie­rungs­un­ter­la­gen, Plänen, Zeich­nun­gen und Modellen, die vom Auftrag­ge­ber gefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig.

4.3 Wird aufgrund eines Kosten­vor­anschla­ges ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kosten­vor­anschlag und die für etwaige Vorar­bei­ten mit der Auftrags­rech­nung verrechnet.

 

5. Abnahme und Gefahrübergang

5.1 Bei Lieferung ab Werk bzw. Versen­dungs­kauf geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Fracht­füh­rer oder eine sonstige Beför­de­rungs­per­son die Gefahr des Unter­gangs oder der Verschlech­te­rung der Ware auf den Auftrag­ge­ber über. Soweit nicht etwas anderes verein­bart ist, ist der Auftrag­neh­mer berech­tigt, die Art der Versen­dung (insbe­son­dere Trans­port­un­ter­neh­men, Versand­weg, Verpa­ckung) selbst zu bestimmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftrag­ge­ber mit der Annahme der Ware in Verzug ist.

5.2 Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Auftrag­ge­bers versi­chert werden.

5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftrag­neh­mer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versand­be­reit­schaft auf den Auftrag­ge­ber über. Ist Abholung durch den Auftrag­ge­ber verein­bart, geht die Gefahr mit der Bereit­stel­lungs­an­zeige über.

6. Versand- und Lieferbedingungen

6.1 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­ti­gung nichts anderes ergibt, ist die Ware beim Auftrag­neh­mer abzuholen. Die Vertrags­par­teien können auch die Lieferung der Ware verein­ba­ren. In diesem Fall erfolgt die Lieferung der Ware regel­mä­ßig auf dem Versand­wege, wobei Versand­weg und Versand­mit­tel der Wahl des Auftrag­neh­mers überlas­sen sind.

6.2 Die Einhal­tung von Liefer­fris­ten setzt die recht­zei­tige Erfüllung der Vertrags­pflich­ten des Auftrag­ge­bers voraus. Die Liefer­frist beginnt erst nach Klarstel­lung sämtli­cher Einzel­hei­ten der Ausfüh­rung des Auftrags und Eingang aller für die Ausfüh­rung des Auftrags erfor­der­li­chen Unter­la­gen und sonstiger vom Auftrag­ge­ber zu machenden Angaben sowie ggf. nach Eingang einer entspre­chen­den Voraus­zah­lung. bzw. Anzahlung.

6.3 Die Liefer­frist gilt auch dann als einge­hal­ten, wenn die Ware nach Fertig­stel­lung infolge von Umständen, die der Auftrag­neh­mer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertrag­lich verein­bar­ten Termin versandt oder abgenom­men werden kann. Der Auftrag­neh­mer wird den Auftrag­ge­ber unverzüglich über die Verzö­ge­rung unter­rich­ten, Lager­kos­ten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4 Die Liefer­frist verlän­gert sich angemes­sen bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits­kämp­fen, insbe­son­dere Streik und Aussper­rung als auch beim Eintritt anderer unvor­her­ge­se­he­ner Hinder­nisse. Die Liefer­frist verlän­gert sich zumindest entspre­chend der Dauer derar­ti­ger Maßnahmen und Hinder­nisse. Die unvor­her­ge­se­he­nen Hinder­nisse sind auch dann nicht von dem Auftrag­neh­mer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie­gen­den Verzuges entstehen. Der Auftrag­neh­mer wird den Auftrag­ge­ber von den Hinder­nis­sen bzw. der Verzö­ge­rung unver­züg­lich unter­rich­ten. Dauert die Verzö­ge­rung unange­mes­sen lange, so kann jeder Vertrags­teil schadens­er­satz­frei vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Schadens­er­satz­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers wegen Überschrei­tung einer Liefer­frist sind ausge­schlos­sen, es sei denn, der Verzug des Auftrag­neh­mers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.6 Teillie­fe­run­gen sind innerhalb der vom Auftrag­neh­mer angege­be­nen Liefer­fris­ten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6.7 Der Auftrag­neh­mer kann die Lieferung verwei­gern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegen­leis­tung durch Zweifel an der Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers gefährdet wird. Zweifel an der Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers werden insbe­son­dere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz‑, Vergleichs- oder Gesamt­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens, Einzel­zwangs­voll­stre­ckung, Wechsel- oder Scheck­pro­zesse, Hingabe ungedeck­ter Schecks, falsche Angaben des Auftrag­ge­bers über seine Kredit­wür­dig­keit oder ungüns­tige Auskünfte zugelas­se­ner Auskunfts­da­teien. Das Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht des Auftrag­neh­mers entfällt, wenn die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleistet wird. Der Auftrag­neh­mer kann eine angemes­sene Frist bestimmen, in der der Auftrag­ge­ber Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegen­leis­tung zu bewirken oder die Sicher­heit zu leisten hat. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist kann der Auftrag­neh­mer vom Vertrag zurücktreten.

6.8 Lager­kos­ten nach Gefahr­über­gang trägt der Auftrag­ge­ber. Bei Lagerung durch den Auftrag­neh­mer betragen die Lager­kos­ten (0,25) % des Rechnungs­be­tra­ges der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelau­fene Woche. Die Geltend­ma­chung und der Nachweis weiterer oder gerin­ge­rer Lager­kos­ten bleiben vorbehalten.

7. Zahlungs­be­din­gun­gen

7.1 Ist die vertrag­li­che Leistung vom Auftrag­neh­mer erbracht, so ist die verein­barte Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrich­ten, sofern nichts anderes ausdrück­lich schrift­lich verein­bart ist.

7.2 Wechsel­zah­lun­gen sind nur bei beson­de­rer Verein­ba­rung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungs­hal­ber, nicht aber an Zahlung statt herein­ge­nom­men. Wechsel­spe­sen und Wechsel­steuer gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers. Im Falle eines Schecks- oder Wechsel­pro­tes­tes kann der Auftrag­neh­mer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

7.3 Der Auftrag­ge­ber hat bei Zahlungs­ver­zug die Geldschuld in Höhe von 8 Prozent­punk­ten über den jeweils aktuellen Basis­zins­satz zu verzinsen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, einen höheren Verzugs­zins­scha­den nachzu­wei­sen und geltend zu machen.

7.4 Eine eventuell angebrachte Mängel­rüge berech­tigt den Auftrag­ge­ber nicht die Zahlung zurückzubehalten oder zu kürzen. Besteht ein Zurück­be­hal­tungs­recht, kann dieses nur mit Gegen­an­sprü­chen aus demselben Vertrag ausgeübt werden.

7.5 Der Auftrag­ge­ber hat ein Recht zur Aufrech­nung nur, wenn seine Gegenansprüche gericht­lich rechts­kräf­tig festge­stellt, unbestrit­ten oder durch uns anerkannt wurden.

8. Gewähr­leis­tung

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeo­b­lie­gen­hei­ten ordnungs­ge­mäß nachge­kom­men ist. Dies setzt folgendes voraus:

8.1 Die Ware muss sofort beim Eintref­fen auf Trans­port­schä­den überprüft werden und etwaige Trans­port­schä­den sofort direkt gegenüber dem Anlie­fe­rer angezeigt und schrift­lich dokumen­tiert werden. Des Weiteren müssen die Trans­port­schä­den spätestens innerhalb von fünf Kalen­der­ta­gen nach Waren­er­halt schrift­lich geltend gemacht und auf Verlangen des Auftrag­neh­mers innerhalb einer weiteren Frist von fünf Kalen­der­ta­gen nach Waren­er­halt an diesen zurück­ge­sandt werden. Andern­falls ist die Geltend­ma­chung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ausgeschlossen.

8.2 Die Rüge offen­sicht­li­cher Mängel muss spätes­tens innerhalb von 7 Kalen­der­ta­gen nach Eintref­fen der Ware schrift­lich geltend gemacht werden. Die Rüge versteck­ter Mängel ist nur dann recht­zei­tig, wenn sie innerhalb von 7 Kalen­der­ta­gen nach Entde­ckung des Mangels schrift­lich geltend gemacht wird. Andern­falls ist die Geltend­ma­chung der Gewährleistungsansprüche ausge­schlos­sen. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­tige Absendung.

8.3 Gering­fü­gige Abwei­chun­gen von Qualität, Menge, Farbe und Ausführungen stellen keine Mängel dar. Mehr- oder Minder­lie­fe­run­gen bis zu 3 % können nicht beanstan­det werden und gelten daher als genehmigt.

8.4 Soweit ein von dem Auftrag­neh­mer zu vertre­te­ner Mangel der Ware vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Nacher­fül­lung durch Mangel­be­sei­ti­gung oder durch Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Ist eine Nachbes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verwei­gert, so kann der Auftrag­ge­ber einen entspre­chen­den Preis­nach­lass oder nach seiner Wahl Rückgän­gig­ma­chung des Vertrags verlangen.

8.5 Wählt der Auftrag­ge­ber wegen eines Rechts- oder Sachman­gels nach geschei­te­ter Nacher­fül­lung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadens­er­satz­an­spruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftrag­ge­ber nach geschei­te­ter Nacher­fül­lung Schadens­er­satz, verbleibt die Ware beim Auftrag­ge­ber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens­er­satz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangel­haf­ten Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertrags­ver­let­zung arglistig verur­sacht wurde. Das Rücktritts­recht ist bei gering­fü­gi­ger Vertrags­ab­wei­chung (gering­fü­gi­gen Mängeln) gänzlich ausgeschlossen.

8.6 Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr (12 Monate) ab Ablie­fe­rung der Ware, es sei denn bei dem Vertrags­ge­gen­stand handelt es sich um ein Bauwerk oder eine Sache die entspre­chend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haf­tig­keit verur­sacht hat. In den Fällen des § 9.1 gilt die kurze Verjäh­rungs­frist nicht, sondern es bleibt bei der gesetz­li­chen Gewährleistungsfrist.

8.7 Garantien im Rechts­sinne erhält der Auftrag­ge­ber nicht. Herstel­ler­ga­ran­tien bleiben hiervon unberührt.

8.8 Ungeeig­nete oder unsach­ge­mäße Verwen­dung, natür­li­che Abnutzung, nicht ordnungs­ge­mäße Lagerung und nicht pfleg­li­cher Umgang sowie insbe­son­dere unsach­ge­mäße Nachbes­se­rung durch den Auftrag­ge­ber oder Dritte, führen – soweit der Auftrag­neh­mer diese Umstände nicht zu vertreten hat – zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

8.9 Ist die Montage durch den Auftrag­neh­mer vorzu­neh­men, hat der Auftrag­ge­ber die Voraus­set­zun­gen der ordnungs­ge­mä­ßen Montage sicher­zu­stel­len. Die Räume müssen ausrei­chend beheizt, beleuch­tet und besenrein zur Verfügung stehen. Anschlüsse für Elektro­werk­zeuge, Strom und Wasser müssen kosten­frei vorhanden sein. Bei Baustel­len hat der Baufort­schritt die Montage durch den Auftrag­neh­mer termin­ge­recht zu ermög­li­chen. Der Auftrag­neh­mer wird die Montage unter­bre­chen bzw. einstel­len, wenn Firmen zeitgleich beschäf­tigt sind und diese den Auftrag­neh­mer in der Ausübung der Monta­ge­tä­tig­kei­ten behindern.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Schadens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auftrag­neh­mer, gleich aus welchem Rechts­grund, sind ausge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit der Auftrag­neh­mer bzw. einem seiner gesetz­li­chen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Auftrag­neh­mer eine Beschaf­fen­heit der Leistung garan­tiert hat, nach den Bestim­mun­gen des Produkt­haf­tungs­ge­set­zes oder für Schäden aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit haftet. Der Haftungs­sau­schluss gilt ebenfalls nicht, soweit der Auftrag­neh­mer eine vertrags­we­sent­li­che Pflicht verletzt hat. In dem Fall des Satzes 3 beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für den Auftrag­neh­mer aufgrund der beim Vertrags­schluss bekannten und erkenn­ba­ren Umständen als mögliche Folge einer Vertrags­ver­let­zung vorher­seh­bar war, insbe­son­dere aber nicht auf mittel­bare Schäden.

9.2 Schadens­er­satz­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers wegen eines Mangels der Ware verjähren gemäß der Regelung in § 8.6, sonstige Ansprüche nach § 14. Die oben aufge­führ­ten Einschrän­kun­gen gelten entspre­chend; in diesen Fällen bleibt es bei der gesetz­li­chen Verjährungsfrist.

10. Vergütung

10.1 Es gilt die verein­barte Vergütung. Der Auftrag­neh­mer hat das Recht, bei Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen sowie bei Verein­ba­run­gen, die Liefer- oder Zahlungs­fris­ten von mehr als 4 Monaten nach Vertrags­schluss enthalten, die Preise­an­zu­pas­sen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertrags­schluss
b) und/oder die Lohn- oder Lohnne­ben­kos­ten durch gesetz­li­che oder tarif­li­che Verän­de­run­gen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwert­steuer eine Änderung erfährt.

10.2 Die Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. gesetz­li­cher Mehrwert­steuer. Sämtliche Neben­kos­ten, wie z.B. Porto, Fracht, Verpa­ckun­gen usw. werden separat verrech­net und gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers. Deren jeweilige Höhe wird gesondert angeführt.

10.3 Im Fall grenz­über­schrei­ten­der Liefe­run­gen können im Einzel­fall weitere Steuern (z. B. im Falle eines inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs) und / oder Abgaben (z.B. Zölle) vom Auftrag­ge­ber zu zahlen sein.

11. Eigen­tums­vor­be­halt

11.1 Bis zur vollstän­di­gen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelie­fer­ten Gegen­stände Eigentum des Auftragnehmers.

11.2 Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet die Gegen­stände pfleglich zu behandeln; für Wertmin­de­rung oder Verlust haftet der Auftrag­ge­ber auch ohne Verschulden.

11.3 Der Auftrag­ge­ber darf die Ware weder verpfän­den noch zur Sicher­heit übereig­nen. Bei Pfändun­gen sowie Beschlag­nah­men oder sonstigen Verfü­gun­gen durch Dritte hat der Auftrag­ge­ber den Auftrag­neh­mer nicht nur unver­züg­lich davon zu benach­rich­ti­gen, sondern ihm auch alle Auskünfte und Unter­la­gen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erfor­der­lich sind. Vollstre­ckungs­be­amte und Dritte sind auf das Eigentum des Auftrag­neh­mers hinzuweisen.

11.4 Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, den Auftrag­neh­mer einen Zugriff Dritter auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware sowie etwaige Beschä­di­gun­gen oder Vernich­tung der Ware unver­züg­lich mitzu­tei­len. Einen Besit­zer­wech­sel an der Ware sowie den eigenen Wohnsitz­wech­sel hat der Auftrag­ge­ber unver­züg­lich dem Auftrag­neh­mer anzuzeigen.

11.5 Werden die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände vom Auftrag­ge­ber bzw. im Auftrag des Auftrag­ge­bers als wesent­li­che Bestand­teile in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­ge­ber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anste­hende Forde­run­gen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rech­ten, einschließ­lich der Einräu­mung einer Siche­rungs­hy­po­thek, an den Auftrag­neh­mer ab.

11.6 Werden Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände als wesent­li­che Bestand­teile in das Grund­stück des Auftrag­ge­bers eingebaut, so tritt der Auftrag­ge­ber schon jetzt die aus einer Veräu­ße­rung des Grund­stücks oder von Grund­stücks­rech­ten entste­hen­den Forde­run­gen in Höhe des Wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rech­ten an den Auftrag­neh­mer ab.

11.7 Erfüllt der Auftrag­ge­ber seine Verpflich­tun­gen gegenüber dem Auftrag­neh­mer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuläs­si­ger Weise auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Gegen­stände ein, so kann der Auftrag­neh­mer unbescha­det des ihm zuste­hen­den Anspru­ches auf Erfüllung des Vertrages die Gegen­stände heraus verlangen, sofern eine dem Auftrag­ge­ber zur Erfüllung seiner Verpflich­tung gesetzte angemes­sene Frist erfolglos verstri­chen ist. Hat der Auftrag­ge­ber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftrag­neh­mer die Gegenstände zurück­zu­ge­ben. Die vorste­hende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

12. Annul­lie­rungs­kos­ten

Tritt der Auftrag­ge­ber unberech­tigt oder der Auftrag­neh­mer wegen eines vom Auftrag­ge­ber zu vertre­ten­den Umstandes (insbe­son­dere wegen Zahlungs­ver­zu­ges) von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftrag­neh­mer unbescha­det der Möglich­keit, einen höheren tatsäch­li­chen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufs­prei­ses fordern. Dem Auftrag­ge­ber bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein gerin­ge­rer Schaden entstan­den ist, vorbehalten.

13. Unter­la­gen

13.1 Alle Unter­la­gen, insbe­son­dere Kosten­vor­anschläge, Entwürfe und Zeich­nun­gen bleiben Eigentum des Auftrag­neh­mers und dürfen nur zum eigenen Gebrauch des Produktes verwendet werden.

13.2 Der Auftrag­neh­mer behält sich die Eigentums- und Urheber­rechte an diesen Unter­la­gen ausdrück­lich vor; sie dürfen ohne ausdrück­li­che Zustim­mung des Auftrag­neh­mers weder verviel­fäl­tigt noch Dritten zugäng­lich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unter­la­gen unver­züg­lich an den Auftrag­neh­mer zurückzugeben.

13.3 Durch Nutzung oder Weiter­gabe zum Zwecke der unzuläs­si­gen wirtschaft­li­chen Verwer­tung erlangt der Auftrag­neh­mer einen Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber dem Auftraggeber.

13.4 An Abbil­dun­gen, Plänen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Ausfüh­rungs­an­wei­sun­gen, Produkt­be­schrei­bun­gen und sonstigen Unter­la­gen behält sicher der Auftrag­neh­mer die Eigentums- und Urheber­rechte vor. Derartige Unter­la­gen sind ausschließ­lich für die vertrag­li­che Leistung zu verwenden und nach Erledi­gung des Vertrags an den Auftrag­neh­mer zurück­zu­ge­ben. Gegenüber Dritten sind die Unter­la­gen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendi­gung des Vertrags. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlas­se­nen Unter­la­gen enthal­tene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

13.5 Vorste­hende Bestim­mung gilt entspre­chend für Stoffe und Materia­lien (z.B. Fertig- und Halbfer­tig­pro­dukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegen­stände, die der Auftrag­neh­mer dem Auftrag­ge­ber zur Herstel­lung beistel­len. Derartige Gegen­stände sind – solange sie nicht verar­bei­tet werden – auf Kosten des Auftrag­ge­bers gesondert zu verwahren und in angemes­se­nem Umfang gegen Zerstö­rung und Verlust zu versichern.

14. Verjäh­rung

Alle Ansprüche des Auftrag­ge­bers – außer nach § 9.2 – verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetz­li­chen Verjährungsregeln.

15. Sonstige Bestimmungen 

15.1 Vertrags­än­de­run­gen, Ergän­zun­gen und Neben­ab­re­den bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch den Auftrag­neh­mer. Entge­gen­ste­hende Bedin­gun­gen des Auftrag­ge­bers sind unwirksam. Einer ausdrück­li­chen Zurück­wei­sung bedarf es nicht.

15.2 Steht der Auftrag­ge­ber in ständigen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit der Firma, dann gelten diese Bedin­gun­gen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedin­gun­gen nicht ausdrück­lich verein­bart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.

16. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht 

16.1 Für die gesamten Rechts­be­zie­hun­gen mit dem Auftrag­ge­ber gilt ausschließ­lich deutsches Recht.

16.2 Die Bestim­mun­gen des CISG (=Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

16.3 Ausschließ­li­cher Gerichts­stand ist Bad Urach. Der Auftrag­neh­mer ist jedoch berech­tigt, auch am allge­mei­nen Gerichts­stand des Auftrag­ge­bers zu klagen.